1541) nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 abgeleitet werden. Verständlicherweise wurde das Formular nur von einer Person ausgefüllt. Abschliessend wurde es jedoch von beiden Beschuldigten je eigenhändig unterzeichnet. Die Deutschkenntnisse der Beschuldigten 2 genügten nach Überzeugung der Kammer, um die Pflicht zur Meldung von Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen. Die Beschuldigte 2 wusste zudem unbestrittenermassen, dass ihr Ehemann zunächst sporadisch und ab dem 1.3.2007 ununterbrochen einer Temporärtätigkeit nachging. Dennoch unterliess sie es, dies der Strafklägerin im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 mitzuteilen.