Mangels Kenntnis der Familienfinanzen sowie der deutschen Sprache habe die Beschuldigte 2 nicht zu einer allfälligen – bestrittenen – Tathandlung ihres Ehemannes beitragen können. Eine Mitwirkung, so dass mit ihrem bestrittenen Tatbeitrag der ihrem Ehemann vorgeworfene Betrug gestanden oder gefallen wäre, sei ausgeschlossen (pag. 1473). Die beiden Beschuldigten haben am 14.10.2005 gemeinsam den Unterstützungsantrag bei der Strafklägerin gestellt. Aus der Tatsache, dass dieser Antrag handschriftlich vom Beschuldigten 1 ausgefüllt wurde, kann entgegen der Verteidigung (pag. 1541) nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 abgeleitet werden.