_ macht geltend, die Beschuldigte 2 habe gegenüber der Strafklägerin keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Nach Erwerbseinkommen des Ehemannes sei sie nie explizit gefragt worden. Sie habe sich lediglich passiv verhalten und nicht von sich aus und im Unwissen über diese Pflicht der Strafklägerin Mitteilung über die temporäre Tätigkeit des Ehemannes erstattet. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft seien bereits deshalb nicht erfüllt. Mangels Kenntnis der Familienfinanzen sowie der deutschen Sprache habe die Beschuldigte 2 nicht zu einer allfälligen – bestrittenen – Tathandlung ihres Ehemannes beitragen können.