Für die Tathandlung des Beschuldigten 1 am 16.3.2006 ist hingegen von einfachem Betrug auszugehen. Dieser Vorfall ereignete sich zeitlich getrennt von den übrigen Handlungen und wird daher nicht vom Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfasst. 16.1.7 Mittäterschaft Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft.