Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigten nahezu 50% und somit einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts mit den zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegeldern finanzierten. Angesichts des hohen Deliktsbetrages und dem langen Deliktszeitraum von etwa 5.5 Jahren übten die Beschuldigten die deliktische Tätigkeit somit nach Art eines Berufes aus. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nach Art. 146 Abs. 2 aStGB ist demnach klar erfüllt. Für die Tathandlung des Beschuldigten 1 am 16.3.2006 ist hingegen von einfachem Betrug auszugehen.