1324 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschuldigten durch ihre betrügerischen Machenschaften jährlich fast gleich viel Geld von der Strafklägerin erhielten, wie der Beschuldigte 1 durch seine Temporärarbeit und die Beschuldigte 2 durch ihre Anstellung bei der O.________ bereits gemeinsam verdienten. Daraus ergibt sich, dass die Beschuldigten nahezu 50% und somit einen wesentlichen Teil ihres Lebensunterhalts mit den zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegeldern finanzierten.