Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. 16.1.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe erkennbar. 16.1.6 Gewerbsmässigkeit Für die Kammer bestehen keine Zweifel daran, dass die Beschuldigten im Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 gewerbsmässig gehandelt haben. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – mit Ausnahme des Deliktsbetrages, welcher für die Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2012 (Phase 4) CHF 242‘303.00 beträgt – verwiesen (pag. 1324 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung).