Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, konnten sie genügend Deutsch, um die ihnen obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zu verstehen. Sie entschieden sich jedoch bewusst dafür, die Erwerbstätigkeit des Beschuldigten 1 der Strafklägerin nicht zu melden. Die Beschuldigten haben demnach mit Wissen und Willen gehandelt. Des Weiteren haben sie auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt, da es zweifellos ihr Ziel war, mit dem erhaltenen Geld ihre finanzielle Situation zu verbessern. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt.