Mit Ausnahme des Deliktsbetrags, welchen die Kammer für den Beschuldigten 1 auf CHF 242‘910.25 und für die Beschuldigte 2 auf CHF 242‘303.00 bestimmt hat (vgl. Ziff. 15.2 oben), ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen. Die Beschuldigten haben demnach sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. 16.1.4 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten haben mit direktem Vorsatz gehandelt. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, konnten sie genügend Deutsch, um die ihnen obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zu verstehen.