Im Urteilsdispositiv handelt es sich bei dem Deliktsbetrag betreffend den gewerbsmässigen Betrug von CHF 241’000.00 um einen Verschrieb, der von Amtes wegen auf den korrekten Betrag von CHF 236‘000.00 zu korrigieren ist. Der Deliktsbetrag ist gleich hoch wie bei der Beschuldigten C.________ für dieselbe Periode 01.03.2007 – 31.10.2012. 38 Damit sind die übrigen objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB ebenfalls erfüllt.