__ Sozialhilfe ausbezahlt. Da die Familie A.________ keinen Anspruch auf Sozialhilfe in dieser Höhe hatte, entstand der E.________ dadurch ein Vermögensschaden im Betrag von CHF 236‘000.00. Sowohl zwischen der Täuschung und dem Irrtum als auch zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition besteht ein Motivationszusammenhang.