Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang Zu den restlichen objektiven Tatbestandsmerkmalen (Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang) führte die Vorinstanz aus (pag. 1324; S. 36 der Urteilsbegründung): Die Mitarbeiter der E.________ irrten sich aufgrund der beschriebenen arglistigen Täuschung über die Bedürftigkeit der Familie A.________, indem sie davon ausgingen, der Beschuldigte erziele kein Einkommen. Aufgrund dieses Irrtums wurde den Beschuldigten freiwillig aus dem Vermögen der E.________ Sozialhilfe ausbezahlt.