Eine grössere Sorgfalt wäre rückblickend möglich gewesen, jedoch kann das Verhalten der Strafklägerin noch keineswegs als leichtfertig – wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird – angesehen werden. Das deliktische Verhalten der Eheleute A.________ steht im Vorder- und nicht im Hintergrund. Ein Ausnahmefall, welcher aufgrund einer Opfermitverantwortung zum Ausschluss der Strafbarkeit der beiden Beschuldigten führen würde, liegt nach dem Gesagten nicht vor. 16.1.3 Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden, Motivations- und Kausalzusammenhang