Sozialarbeiter müssen ihren Klienten denn auch ein gewisses Vertrauen entgegen bringen und dürfen sie nicht als potentielle Delinquenten betrachten. Letztendlich ist eine allfällige Opfermitverantwortung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Nach dem bisher Gesagten hat die Strafklägerin regelmässig Unterlagen eingeholt, Gespräche geführt und ist auch Auffälligkeiten nachgegangen. Eine grössere Sorgfalt wäre rückblickend möglich gewesen, jedoch kann das Verhalten der Strafklägerin noch keineswegs als leichtfertig – wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird – angesehen werden.