Daraus kann jedoch noch keinesfalls geschlossen werden, bei Nichtbeachtung einer Massnahme liege automatisch eine zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung vor. Dies zeigt bereits der Umstand, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Arglist nur bei Missachtung grundlegendster Vorsichtsmassnahmen ausscheidet. Gefordert wird somit gerade nicht, dass sämtliche nur denkbaren Vorkehren getroffen werden müssen. Sozialarbeiter müssen ihren Klienten denn auch ein gewisses Vertrauen entgegen bringen und dürfen sie nicht als potentielle Delinquenten betrachten.