Schliesslich ist auch der von Rechtsanwalt D.________ genannte Leitfaden «Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe» der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) nicht geeignet, eine Opfermitverantwortung im Sinne des Gesetzes zu begründen. Der Leitfaden ist als blosse Hilfe für die Sozialbehörden anzusehen, um Sozialhilfemissbrauch möglichst gering zu halten. Hierfür werden im Leitfaden einzelne Massnahmen vorgestellt. Daraus kann jedoch noch keinesfalls geschlossen werden, bei Nichtbeachtung einer Massnahme liege automatisch eine zum Ausschluss der Arglist führende Opfermitverantwortung vor.