3c Abs. 1 Bst. c der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden, trat diese Bestimmung doch erst am 1.1.2013 und somit nach dem hier interessierenden Zeitraum in Kraft. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, wieso die Strafklägerin gemäss der Verteidigung bei H.________ hätte anrufen sollen, hatte sie ja eben gerade mangels Offenlegung der Beschuldigten keine Kenntnis von der Anstellung des Beschuldigten 1 bei diesem Arbeitgeber. Auch die Tatsache, dass man sich bei der Strafklägerin in den Jahren 2010 und 2011 fragte, wie die Familie ohne Geld leben könne, vermag keine Opfermitver-