Ein konsequenteres Vorgehen sei ihr aufgrund beschränkter finanzieller und personeller Ressourcen nicht möglich (pag. 1507). Im Übrigen scheidet Arglist auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann nicht aus, wenn die Sozialbehörde die Möglichkeit hat, Steuerdaten einzuholen, dies jedoch unterlässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010 E. 4.3.2). Der Strafklägerin kann insofern auch unter diesem Aspekt kein Vorwurf gemacht werden. Weiter kann auch aus dem von Rechtsanwalt D.________ zitierten Art. 3c Abs. 1 Bst.