Dass die Budgets aufgrund der zu hohen Durchschnittszahlen für die Arbeitslosengelder folglich nicht stimmten, vermag im Übrigen an der strafrechtlichen Verantwortung der Beschuldigten nichts zu ändern. Des Weiteren ist die Verteidigung auch nicht mit dem Argument zu hören, die Strafklägerin wäre gemäss Art. 8c des Sozialhilfegesetzes (SHG, BSG 860.1) befugt gewesen, bei den Steuerbehörden Steuerdaten einzuholen, um sich damit ein klareres Bild über die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten zu machen. Die Bestimmung ist erst per 1.1.2012 in Kraft getreten und existierte demnach während der überwiegenden Dauer der Machenschaften der Eheleute A.______