Bei der hohen Zahl von Leistungsempfängern der Sozialhilfe und den täglich anfallenden anderen Pflichten, wie etwa das Vorbereiten und Führen von Gesprächen, ist dies im Sinne einer Vereinfachung für die Strafklägerin durchaus nachvollziehbar und keinesfalls unüblich. Dass die Budgets aufgrund der zu hohen Durchschnittszahlen für die Arbeitslosengelder folglich nicht stimmten, vermag im Übrigen an der strafrechtlichen Verantwortung der Beschuldigten nichts zu ändern.