Dies ist jedoch insbesondere auf die bekanntlich hohe Belastung und die stets knappen Personalbestände bei den Sozialdiensten zurückzuführen und kann der Strafklägerin im Rahmen der Frage nach der strafrechtlichen Opfermitverantwortung nicht als Vorwurf angelastet werden. Ausfluss dieser stetigen Belastung ist unter anderem auch die von der Verteidigung kritisierte Praxis, für die monatliche Berechnung der Budgets Durchschnittswerte für die Arbeitslosengelder einzusetzen. Bei der hohen Zahl von Leistungsempfängern der Sozialhilfe und den täglich anfallenden anderen Pflichten,