Von einem grundlegend leichtfertigen Verhalten der Strafklägerin und angeblich chaotischen Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Es mag hingegen zutreffen, dass die Strafklägerin nicht in allen Belangen die grösstmögliche Sorgfalt walten liess. Dies ist jedoch insbesondere auf die bekanntlich hohe Belastung und die stets knappen Personalbestände bei den Sozialdiensten zurückzuführen und kann der Strafklägerin im Rahmen der Frage nach der strafrechtlichen Opfermitverantwortung nicht als Vorwurf angelastet werden.