36 ten teilweise mehrfach (vgl. etwa pag. 10357 f. und 10328 ff. Sozialhilfedossier). Die Strafklägerin verfolgte Auffälligkeiten ausserdem konsequent, wenn sie solche feststellte, konkret in jenem Fall, als sie die nicht deklarierten Krankentaggelder im Mai 2012 bemerkte und sie dafür von den Beschuldigten umgehend eine Erklärung und diverse Unterlagen verlangte (pag. 10311 f. Sozialhilfedossier). Von einem grundlegend leichtfertigen Verhalten der Strafklägerin und angeblich chaotischen Verhältnissen kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.