Dass dabei gelegentlich Termine von den Beschuldigten nicht wahrgenommen und deshalb neu angesetzt werden mussten, kann nicht der Strafklägerin angelastet werden. Dass die Beschuldigten anlässlich dieser Gespräche sowie der Beschuldigte 1 auch telefonisch entgegen der Behauptung der Verteidigung immer wieder auf ihre finanzielle Situation angesprochen wurden, ist aufgrund der Gesprächsnotizen der Strafklägerin ebenfalls belegt. Wurden zudem die verlangten Unterlagen von den Beschuldigten nicht fristgerecht vorgelegt, ging die Strafklägerin dem nach und mahnte die Beschuldig-