Zunächst ist aus den Akten ersichtlich, dass die Strafklägerin regelmässig Unterlagen von den Beschuldigten verlangt hat (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, Stellungnahmen, Rechnungen, usw.). Daneben wurden die Beschuldigten auch regelmässig zu Gesprächen eingeladen (Termine u.a. vereinbart für den 3.8.2009, 22.9.2009, 2.3.2010, 16.3.2010, 21.4.2010, 16.6.2010, 17.8.2010, 1.9.2010, 27.10.2010, 24.11.2010, 9.3.2011, vgl. pag (10345 ff. Sozialhilfedossier). Dass dabei gelegentlich Termine von den Beschuldigten nicht wahrgenommen und deshalb neu angesetzt werden mussten, kann nicht der Strafklägerin angelastet werden.