c der bernischen Sozialhilfeverordnung trage das Fachpersonal, insbesondere der für den entsprechenden Sozialhilfebezüger zuständige Sozialarbeiter, die Verantwortung für die Fallführung. In diesem Rahmen sei das Fachpersonal insbesondere zuständig für die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Es habe sich seitens der Strafklägerin aber niemand dazu berufen gefühlt, die Beschuldigten ordnungsgemäss abzuklären (vgl. zum Ganzen pag. 1468 ff.). Die Vorwürfe der Verteidigung wiegen schwer.