Es wäre für die Strafklägerin ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass der Ehemann nebst dem Bezug von Sozialleistungen einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Dass der Sozialdienst die genannten einfachsten Abklärungen hätte treffen sollen, gehe insbesondere auch aus dem SKOS-Leitfaden betreffend Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe hervor. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c der bernischen Sozialhilfeverordnung trage das Fachpersonal, insbesondere der für den entsprechenden Sozialhilfebezüger zuständige Sozialarbeiter, die Verantwortung für die Fallführung.