Den Steuerunterlagen der Beschuldigten hätten die relevanten Informationen ohne weiteres entnommen werden können. Auf dem Einkommen des Ehemanns seien Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Selbst ein Nachfragen bei der Ausgleichskasse der Altersund Hinterlassenenversicherung hätte genügt, um das Missverständnis zu klären sowie das Einkommen des Ehemanns zu erfassen. Es wäre für die Strafklägerin ein Leichtes gewesen, herauszufinden, dass der Ehemann nebst dem Bezug von Sozialleistungen einer bezahlten Arbeitstätigkeit nachgegangen sei.