Trotz dieser Feststellung seien die zuständigen Personen nicht auf die Idee gekommen, Steuerdaten anzufordern, Einsicht in Bankdaten zu verlangen oder einen Anruf bei den Steuerbehörden zu machen. Die Sache wäre längst ans Licht gekommen, wenn die Strafklägerin ein Minimum an Sorgfalt hätte walten lassen (vgl. zum Ganzen pag. 1430 ff.). Ähnlich äussert sich Rechtsanwalt D.________ zur Frage der Opfermitverantwortung. Die Strafklägerin habe lausig gearbeitet. Sämtliche zwischen Januar 2006 und Oktober 2009 erstellten Budgets seien falsch. Den Steuerunterlagen der Beschuldigten hätten die relevanten Informationen ohne weiteres entnommen werden können.