35 Abrechnungen gestimmt habe. Das Verhalten der Strafklägerin könne nur als leichtfertig bezeichnet werden. Schliesslich habe man im Mai 2010 sowie im September 2011 bei der Strafklägerin festgestellt, dass das Ehepaar A.________ mehrere Monate ohne Unterstützung seinen Alltag habe bestreiten können. Trotz dieser Feststellung seien die zuständigen Personen nicht auf die Idee gekommen, Steuerdaten anzufordern, Einsicht in Bankdaten zu verlangen oder einen Anruf bei den Steuerbehörden zu machen.