Konkret bringt Rechtsanwältin B.________ vor, aus den Steuererklärungen der Jahre 2005 – 2012 gehe hervor, dass der Beschuldigte 1 jährlich sein Einkommen bei den Steuerbehörden deklariert und dafür auch Steuern bezahlt habe. Ebenso seien auf den Verdienst jeweils ordentlich AHV-Beiträge bezahlt worden. Mit einem einzigen Anruf bei den Steuerbehörden, H.________ oder dem RAV hätte man in Erfahrung bringen können, dass der Beschuldigte 1 arbeitstätig gewesen sei. Daneben räume auch Art. 8c SHG den Sozialdiensten das Recht ein, bei den Steuerbehörden Steuerdaten von sozialhilfeabhängigen Personen erhältlich zu machen. Es sei nicht erklärlich, wieso dies nicht geschehen sei.