Für die Strafklägerin bestand demnach kein Grund, um an der Kooperation der Beschuldigten und der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln. Von Seiten der Verteidigung der beiden Beschuldigten wird der Strafklägerin sinngemäss vorgeworfen, sie hätte von sich aus bemerken müssen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten 1 verändert hätten. Sie habe dies jedoch schlichtweg ignoriert und nicht die nötige Sorgfalt an den Tag gelegt. Der Strafklägerin sei eine immense Opfermitverantwortung vorzuwerfen. Konkret bringt Rechtsanwältin B.__