Die Beschuldigten haben demnach nicht nur falsche Angaben gemacht und somit gelogen, sondern sie haben alles dafür getan, um den Eindruck umfassender Mitwirkung, Ehrlichkeit und Transparenz bei der Strafklägerin zu erwecken und sodann auch aufrechtzuerhalten. Durch die Meldung der Arbeitsstelle der Beschuldigten 2 suggerierten die beiden Beschuldigten ihrer unterschriftlich bestätigten Pflicht zur Meldung jeglicher Veränderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Belangen unaufgefordert nachzukommen. Für die Strafklägerin bestand demnach kein Grund, um an der Kooperation der Beschuldigten und der Richtigkeit ihrer Angaben zu zweifeln.