_ AG bei der Strafklägerin von sich aus. Ebenso reichten sie regelmässig die im Zusammenhang mit dieser Anstellung stehenden Lohnabrechnungen ein und gaben der Strafklägerin gegenüber an, lediglich zwei Bankkonten zu haben, deren Kontoauszüge sie als Nachweis für ihre finanziellen Verhältnisse ebenfalls regelmässig einreichten, wobei sie jedoch in Tat und Wahrheit noch über ein weiteres Konto bei der Bank G.________ verfügten. Die Beschuldigten haben demnach nicht nur falsche Angaben gemacht und somit gelogen, sondern sie haben alles dafür getan, um den Eindruck umfassender Mitwirkung, Ehrlichkeit und Transparenz bei der Strafklägerin zu erwecken und sodann auch aufrechtzuerhalten.