Arglist scheidet nach der Rechtsprechung auch dann nicht aus, wenn der Betrüger der Steuerbehörde seine gegenüber der Sozialbehörde verschwiegenen Einkünfte angegeben hat und die Sozialbehörde befugt ist, bei anderen Behörden Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010 E. 4.3.2). Angesichts der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung der Sozialhilfebezüger kann Arglist grundsätzlich auch bei einfachen falschen Angaben gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14.12.2017 E. 6.3.3)