Arglist wird namentlich dann angenommen, wenn die um Unterstützung ersuchende Person den Sozialbehörden zwar Auszüge von deklarierten Konten liefert, es jedoch zugleich unterlässt, auch dasjenige Vermögen anzugeben, welches sich auf einem verheimlichten Konto befindet (BGE 127 IV 163 E. 2). Arglist scheidet nach der Rechtsprechung auch dann nicht aus, wenn der Betrüger der Steuerbehörde seine gegenüber der Sozialbehörde verschwiegenen Einkünfte angegeben hat und die Sozialbehörde befugt ist, bei anderen Behörden Erkundigungen einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25.10.2010 E. 4.3.2).