Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit zahlreichen Hinweisen). Arglist wird namentlich dann angenommen, wenn die um Unterstützung ersuchende Person den Sozialbehörden zwar Auszüge von deklarierten Konten liefert, es jedoch zugleich unterlässt, auch dasjenige Vermögen anzugeben, welches sich auf einem verheimlichten Konto befindet (BGE 127 IV 163 E. 2).