33 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2017 vom 30. Mai 2018 E. 5.3 je mit Hinweisen). Zur Opfermitverantwortung führte das Bundesgericht in BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 weiter Folgendes aus: Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können.