Es kann damit festgehalten werden, dass die Sozialbehörden ein Mindestmass an Sorgfalt eingehalten haben, auch wenn es aus retrospektiver Betrachtung sicherlich besser gewesen wäre, weitere Unterlagen, namentlich die Steuerveranlagungen, zu verlangen. Hierzu ist allerdings zu erwähnen, dass die Einforderung der Steuererklärung des Jahres 2007 die Täuschungshandlungen gerade nicht aufgedeckt hätte, da der Beschuldigte dort seinen Arbeitserwerb nicht angegeben hatte. Im Übrigen erscheinen die Steuerunterlagen auch nicht auf der Liste der erforderlichen Dokumente im Unterstützungsantrag (pag. 10012 Sozialhilfedossier). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist somit gegeben.