die Sozialbehörden haben Massnahmen zur Arbeitsintegration der Beschuldigten getroffen und in Anwesenheit beider Beschuldigter Zielvereinbarungen (namentlich betreffend Arbeitsbemühungen des Beschuldigten) mit ihnen geschlossen;  die Mitarbeiter der Sozialbehörden durften davon ausgehen, dass sie verstanden werden, haben doch die Beschuldigten mit ihnen kooperiert und auch den Arbeitsvertrag der Beschuldigten sowie andere verlangte Dokumente eingereicht;  die Sozialbehörden haben nachgefragt, als Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestanden (z.B. wie sie so lange ohne finanzielle Unterstützung auskommen), die Beschuldigten konnten dies plausibel erklären;