Zu prüfen bleibt, ob die Sozialbehörden mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit sich hätte schützen könne. Wie oben in erwähnt, handelt eine Sozialbehörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung des Einkommens und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Aus folgenden Überlegungen befindet das Gericht, dass die E.________ nicht leichtfertig handelte. Zu beachten gilt dabei, dass das Verhalten der Sozialbehörde aus damaliger Sicht und nicht retrospektiv zu beurteilen ist.