Arglist Zum Tatbestandsmerkmal der Arglist führte die Vorinstanz Folgendes aus: Die Beschuldigten haben mehrmals Budgets unterzeichnet und damit auch bestätigt, dass sie über kein weiteres Einkommen verfügen, ebenso haben sie eine Zielvereinbarung über Arbeitsbemühungen unterzeichnet und danach zahlreiche Arbeitsbemühungen des Beschuldigten eingereicht, obwohl er gearbeitet hat. Der Beschuldigte hat gegenüber den Sozialbehörden immer wieder erwähnt, dass er Arbeit suche.