Ergänzend bzw. wiederholend ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung eine Täuschung durch konkludentes Handeln unter anderem bejaht, wenn der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt (BGE 127 IV 163 E. 2). Wer ausserdem als Bezüger von Sozialhilfe falsche oder unrichtige Angaben zu seinen Einkommens- oder