Am 22.3.2007 seien beide Beschuldigte bei einem Gespräch bei der Strafklägerin gewesen und hätten dort eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen unterzeichnet. Spätestens bei diesem Gespräch hätten die Beschuldigten die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 1 unverzüglich offenlegen müssen. Durch das Unter-