16.1.1 Täuschungshandlung Im Rahmen ihrer Subsumtion führte die Vorinstanz betreffend das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung aus, dass der Beschuldigte 1 am 16.3.2006 das Monatsbudget unterzeichnet habe, ohne sein Einkommen offenzulegen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Damit liege ein aktives täuschendes Verhalten vor. Ab dem 1.3.2007 habe der Beschuldigte 1 sodann ununterbrochen gearbeitet. Am 22.3.2007 seien beide Beschuldigte bei einem Gespräch bei der Strafklägerin gewesen und hätten dort eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsbemühungen unterzeichnet.