17 unten]). Die Vorinstanz hat die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betrugs (Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden und Motivations- bzw. Kausalzusammenhang) wie auch die Grundlagen zum Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zwar eher kurz, aber zutreffend, wiedergegeben und erläutert. Darauf wird verwiesen (pag. 1318 ff.; S. 30 ff. der Urteilsbegründung). 16.1.1 Täuschungshandlung