Die Beschuldigten liessen die Strafklägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Einreichen von Arbeitsbemühungen, im Glauben, der Beschuldigte 1 sei arbeitslos, was nicht der Wahrheit entsprach. Die beiden Beschuldigten begingen die Täuschungshandlungen im Zeitraum vom 1.3.2017 bis 31.10.2012, sowie der Beschuldigte 1 zusätzlich am 16.3.2006. Der so durch die beiden Beschuldigten erzielte Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 242‘910.25 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 242‘303.00. (Beschuldigte 2).