Die Beschuldigten waren sich der Pflicht, jede Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafklägerin umgehend zu melden, bewusst. Beide beherrschten die deutsche Sprache genügend, um bereits beim Stellen des Antrags und sodann auch in der Folge bei den diversen Gesprächen und bei Unterzeichnung etlicher Dokumente, insbesondere Monatsbudgets, zu verstehen, dass auch eine Temporärstelle zwingend gemeldet werden muss. Die Beschuldigten liessen die Strafklägerin durch ihr Verhalten, namentlich das Einreichen von Arbeitsbemühungen, im Glauben, der Beschuldigte 1 sei arbeitslos, was nicht der Wahrheit entsprach.