Die Lohnzahlungen liess sich der Beschuldigte 1 auf ein Konto bei der Bank G.________ überweisen, über dessen Existenz die beiden Beschuldigten die Strafklägerin nicht informierten, obwohl sie mehrmals nach ihren finanziellen Mitteln gefragt wurden. Die Beschuldigten waren sich der Pflicht, jede Veränderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der Strafklägerin umgehend zu melden, bewusst.