30 terliessen sie es, der Strafklägerin mitzuteilen, dass der Beschuldigte 1 zunächst sporadisch und ab März 2007 durchgehend einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von Temporärstellen nachging, mit welchen er über die gesamte Zeitspanne Einkünfte von CHF 279‘229.95 generierte. Die von der Strafklägerin erhaltenen Sozialhilfegelder bezogen die Beschuldigten zu einem überwiegenden Teil, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Lohnzahlungen liess sich der Beschuldigte 1 auf ein Konto bei der Bank G._____